Vorgaben für den praktischen Prüfungsteil

Die beantragende Person (Zertifikatsinhaber*in) muss den praktischen Prüfungsteil erfolgreich abschließen, der die fortgesetzte Fähigkeit nachweist, Arbeiten innerhalb des im Zertifikat festgelegten Geltungsbereiches auszuführen. Die Prüfung muss folgende Prüfungselemente und Anzahl an Prüfstücke beinhalten:

  • mindestens 1 Prüfungsstück je Verfahren und RT-Techniken bei einem Industriesektor in der Stufe 1 bis 3, das dem Geltungsbereich der Erneuerung angepasst ist
  • mindestens 2 Prüfungsstücke je Verfahren und RT-Techniken bei mehreren Industriesektoren in der Stufe 1 bis 3, das dem Geltungsbereich der Erneuerung angepasst ist
  • mindestens 1 Prüfungsstück je Verfahren und RT-Techniken bei 3 Produktsektoren in der Stufe 1 und 2, das dem Geltungsbereich der Erneuerung angepasst ist
  • mindestens 2 Prüfungsstücke je Verfahren und RT-Techniken bei mehr als 3 Produktsektoren in der Stufe 1 und 2, das dem Geltungsbereich der Erneuerung angepasst ist
  • Bei Techniken mit eingeschränktem Geltungsbereich im Verfahren RT (RT-FDI, RT-DI, RT-FI) sind 10 Aufnahmen zu bewerten.

Anmerkung: RT Techniken beinhalten RT-F, RT-D; RT-FD, RT-S