Ausfüllhilfe_ 1&2
Vor dem Ablegen einer Qualifizierungsprüfung ist durch den Betrieb die industrielle Erfahrungszeit am Anmeldeformular zu bestätigen.
Die Person soll dabei das Prüfverfahren in den Grundzügen bereits kennengelernt haben. Die Kenntnisse sollen unter qualifizierter Aufsicht (z.B. zertifiziertes ZfP-Personal) erworben werden.
Die Erfahrungszeiten gelten in Tagen und pro Verfahren. Sie sind in vollem Umfang vor der Qualifizierungsprüfung zu erbringen. Die Dauer eines Tages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird.
Stufe 1 |
15 Tage für die Verfahren VT, PT, MT Die Erfahrungszeiten sind als Prüferhelfer*in nachzuweisen. |
Stufe 2(mit Stufe 1 Zertifikat) |
45 Tage für die Verfahren VT, PT, MT Die Erfahrungszeiten sind als Stufe 1 Prüfpersonal nachzuweisen |
Stufe 2(ohne Stufe 1 Zertifikat) |
60 Tage für die Verfahren VT, PT, MT Die Erfahrungszeiten sind als Prüferhelfer*in nachzuweisen. |
Unter gewissen Voraussetzungen kann die erforderliche Erfahrungszeit reduziert werden. Nähere Informationen finden sich im Zertifizierungsprogramm.
Das Nahsehvermögen ist jährlich im Betrieb zu überprüfen, das Farbsehvermögen bzw. das Grausehvermögen mindestens alle fünf Jahre. Der Betrieb muss innerhalb der Vorgaben der EN ISO 9712 (siehe Anmeldeformulare) in Abhängigkeit von den angewendeten Prüfverfahren selbst definieren, welche Überprüfungen erforderlich sind.
Am Anmeldeformular ist nur das Datum der letzten Überprüfung anzugeben, die Nachweise sind nicht zu übermitteln.
Zum Zeitpunkt der Zertifizierung muss ein gültiger Sehtest im Betrieb vorliegen.
Die Qualifizierungsprüfung erfolgt innerhalb eines Industriesektors, der auf den Industriezweig des Unternehmens abgestimmt sein soll. Innerhalb des gewählten Industriesektors werden bei der Qualifizierungsprüfung drei Produktsektoren zugeteilt. Geschweißte Produkte sind in der Regel verpflichtend im Prüfungsumfang. Prüfungen in zwei Industriesektoren haben einen erhöhten Prüfungsumfang zur Folge. Wenn erforderlich, kann eine Prüfung auch in nur einem Produktsektor abgelegt werden.
- Herstellung (m) (enthält w, f, c, wp, t)
- Prüfung bei Fertigung und Instandhaltung, eingeschlossen Herstellung (s) (enthält w, f, c, wp, t, u.a.)
- Eisenbahn-Instandhaltung (r) (enthält w, f, c, wp, t, u.a.)
- Luft- und Raumfahrt (a) (enthält w, f, c, wp, t, p bzw. frp)
Prüfungen können auch in einem Produktsektor abgelegt werden. Dann gilt die Zertifizierung nur für diejenigen Produktsektoren, die auch Prüfungsinhalt waren.
- Gussstücke (c) (Eisen- und Nichteisenwerkstoffe);
- Schmiedestücke (f) (alle Arten von Schmiedestücken, Eisen- und Nichteisenwerkstoffe);
- geschweißte Produkte (w) (Alle Arten von Schweißverbindungen, eingeschlossen Lötungen, für Eisen und Nichteisenwerkstoffe);
- Rohre und Rohrleitungen (t), (nahtlos, geschweißt, Eisen- und Nichteisenwerkstoffe, einschließlich von Flachprodukten für die Herstellung von geschweißten Rohren);
- Walzerzeugnisse (wp) außer Schmiedestücke (z. B. Flachprodukte, Stangen, Stäbe);
- Verbundwerkstoffe (p bzw. frp).
Die Ausstellung einer Ausweiskarte in Verbindung mit einer Zertifizierung ist kostenlos. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass Sie der Ausbildungsstelle ein passähnliches Foto übermitteln. Es erfolgt keinerlei grafische Bearbeitung.
Ihr Foto muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Dateiformat: .jpg
- Dateiname: Nachname_Geburtsdatum, z.B.: Mustermann_31051995.jpg Dateigröße: max. 2 MB
Ohne rechtzeitige Übermittlung eines Fotos gemäß der Anforderungen können wir keine Ausweiskarte ausstellen. Die nachträgliche Ausstellung von Ausweiskarten ist mit Kosten verbunden.