FRAGEN UND ANTWORTEN

Das EN ISO 9712 Zertifikat inklusive einer Confirmation stellt die Äquivalenz zur SNT-TC 1A dar. Dafür ist es erforderlich auch die Anforderungen der SNT-TC 1A im Prüfungsumfang zu erfüllen. In einer „written practice“ des Unternehmens muss das Prozedere festgeschrieben sein, in dem die außerbetriebliche Ausbildung, Prüfung und Qualifizierung geregelt sind. In der Stufe 3 sind dafür Ergänzungsprüfungen erforderlich.
Zur Ausstellung einer Confirmation kontaktieren Sie unsere Zertifizierungsstelle.

Personen können nach dem Stufe 1 Kurs ohne Prüfung den Kurs und die Prüfung in der Stufe 2 absolvieren. Vor der Stufe 2-Prüfung ist die industrielle Erfahrungszeit für Stufe 1&2 als Prüferhelfer/-in nachzuweisen.

Für den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie muss bei der Prüfung der Produktsektor w (geschweißte Produkte) beinhaltet sein. Auf Basis einer Zertifizierung kann Prüfpersonal für den geregelten Bereich nach Erfüllung einer ZfP-Erfahrung an Druckgeräten zugelassen werden. Die Erfahrungszeit ist von einem Druckgerätehersteller, einem Druckgerätebetreiber oder einer benannten Stelle zu bestätigen.

Herstellung

Für Prüfpersonal, welches in der Herstellung sowie der Ver- und Bearbeitung von Produkten tätig ist. | enthält w, f, c, wp, t
 

Dienstleistungsprüfung bei Fertigung und Instandhaltung, eingeschlossen Herstellung

Für Prüfpersonal, welches für ein Dienstleistungsunternehmen tätig ist oder in mehreren Standorten des Betriebes ZfP Prüfungen durchführt. | enthält w, f, c, wp, t
 

Eisenbahn-Instandhaltung

Für Prüfpersonal, welches im Bereich des Eisenbahnwesens tätig ist (Infrastruktur, wie z.B.: Oberbau oder rollendes Material, wie z.B.: Radsätze) | enthält w, f, c, wp, t
 

Luft- und Raumfahrt

Für Prüfpersonal, welches im Bereich der Produktion von Luft- und Raumfahrtteilen (Zulieferindustrie) tätig ist, wenn der Kunde dies akzeptiert.
Für den Bereich der Wartung ist zwingend eine Qualifizierung gemäß EN ISO 4179 erforderlich. | enthält w, f, c, wp, t, p

Eine Erneuerung ist weiterhin möglich. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt mit dem Datum der Freigabe durch die Zertifizierungsstelle. Es ergibt sich eine Unterbrechung in der Zertifizierung. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.

Zur Re-Aktivierung der Zertifizierung ist eine Re-Zertifizierungsprüfung abzulegen. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt mit dem Datum der Freigabe durch die Zertifizierungsstelle. Es ergibt sich eine Unterbrechung in der Zertifizierung. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.

Zur Re-Aktivierung der Zertifizierung ist eine Erstprüfung - ausgenommen die Grundlagenprüfung - abzulegen. Ein erneuter Kursbesuch ist nicht obligatorisch. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt mit dem Datum der Freigabe durch die Zertifizierungsstelle. Es ergibt sich eine Unterbrechung in der Zertifizierung. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.

Eine Requalifizierungsprüfung ist nur bei schwerwiegenden und nachweislichen Gründen, wie lange Arbeitsunfähigkeit bzw. langer Auslandsbaustellenaufenthalt, die die zertifizierte Person nicht zu vertreten hat, möglich. Dies ist Eine Re-Qualifizierungsprüfung ist weiterhin möglich. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt mit dem Datum der Freigabe durch die Zertifizierungsstelle. Es ergibt sich eine Unterbrechung in der Zertifizierung. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.

Zur Re-Aktivierung der Zertifizierung ist eine Erstprüfung - ausgenommen die Grundlagenprüfung - abzulegen. Ein erneuter Kursbesuch ist nicht obligatorisch. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt mit dem Datum der Freigabe durch die Zertifizierungsstelle. Es ergibt sich eine Unterbrechung in der Zertifizierung. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.

Die ÖGfZP kann als unabhängige Personalzertifizierungsstelle (Third Party) Qualifizierungsprüfungen abnehmen und Qualifikations- und Konformitätsbestätigungen ausstellen, wenn sie als so genannte Outside Agency (externe Vertragsstelle) in der Written Practice (Zulassungsvorschrift) des Unternehmens genannt ist.

Die betriebliche Autorisierung von Prüfpersonal ist ein verpflichtendes Dokument, welches vom Arbeitgeber auszustellen ist. Basierend auf den Angaben am Zertifikat und nach einer tätigkeitsspezifischen Schulung (sofern erforderlich) muss der Arbeitgeber die zertifizierte Person betriebsintern autorisieren, zerstörungsfreie Prüfungen durchzuführen zu dürfen. Die Prüfungsautorisierung darf nicht länger gültig sein, als das korrespondiernde Zertifikat. Sie kann bei Notwendigkeit auch für einen eingeschränkten Bereich ausgestellt werden (z.B.: nur fluoresziernde Prüfungen bei PT oder nur Prüfungen mittels Senkrechtprüfkopf bei UT).

Die Written Practice ist eine Verfahrensanweisung eines Unternehmens, welche die Ausbildung, Qualifizierung und Zertifizierung von ZfP Personal im Bereich der Luft- und Raumfahrt, sowie der ASNT regelt. Dazu können auch externe Ausbildungs-, Prüf- und Zertifizierungsstellen genannt werden.

Basierend auf einer Zertifizierung sind Personen durch den Arbeitgeber (oder einer Vertretung) in den Aspekten der ZfP zum Zwecke der Ausstellung der Prüfungsautorisierung zu schulen. Dies beinhaltet Produkte, Ausrüstung, Verfahrensbeschreibungen, Prüfanweisungen sowie angewendete Normen und Regelwerke.

  1. Name des Arbeitgebers
  2. Hinweis auf das betriebliche Autorisierungsprogramm
  3. vollständiger Name des Prüfpersonals
  4. Geburtsdatum des Prüfpersonals
  5. betroffenes ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufe
  6. Angaben der Sektoren (Produkt- bzw. Industriesektor mit Kurzzeichen)
  7. Art/Reg.Nr. des Zertifikates, Datum und Aussteller
  8. Verfallsdatum des Zertifikates
  9. Ausstellungsdatum
  10. Unterschrift des Arbeitgebers
  11. Unterschrift des autorisierten Prüfpersonals

Der alleinige Eigentümer bleibt die Zertifizierungsstelle der ÖGfZP. ZertifikatsinhaberInnen sind dazu ermächtigt das Zertifikat innerhalb des Geltungsbereiches zu nutzen.

Das Personal der ÖGfZP und alle vertraglich gebundenen Mitarbeiter unterliegen einer strengen Vertraulichkeitsregelung. Personenbezogene Daten müssen gemäß EN ISO 9712 für die Dauer einer Zertifizierungsperiode (10 Jahre) verschlossen archiviert werden.